BFH - Beschluss vom 27.04.2006
IV B 40/05
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 340/2002

BFH - Beschluss vom 27.04.2006 (IV B 40/05) - DRsp Nr. 2006/18629

BFH, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen IV B 40/05 - Aktenzeichen IV B 41/05

DRsp Nr. 2006/18629

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die in entsprechender Anwendung des § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden gegen die Urteile des Finanzgerichts (FG) in den Verfahren VII 105/2002 und VII 340/2002 sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der finanzgerichtlichen Urteile und zur Zurückverweisung der Sachen an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).

1. Die Urteile des FG sind wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Rüge eines Verfahrensmangels formgerecht erhoben (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, sind bezeichnet. Der Kläger hat dargelegt, dass die angefochtenen Urteile auf dem geltend gemachten Mangel beruhen. Sein Vorbringen ist daher schlüssig (vgl. dazu die folgenden Ausführungen unter 2.). Entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) sind die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO damit ordnungsgemäß dargelegt.

2. Die Rügen des Klägers sind auch in der Sache begründet. Das FG hat dem Kläger nicht in der gebotenen Weise rechtliches Gehör gewährt.