BFH - Beschluss vom 27.04.2006
V B 179/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3516/02

BFH - Beschluss vom 27.04.2006 (V B 179/05) - DRsp Nr. 2006/23504

BFH, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen V B 179/05

DRsp Nr. 2006/23504

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1998 und 1999 ab. Das Urteil des FG wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 29. September 2005 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit einem am 27. Oktober 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz legte der Prozessbevollmächtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ging am 30. November 2005 beim BFH ein.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen die Vorentscheidung und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt die Klägerin vor, die bei ihrem Prozessbevollmächtigten angestellte Rechtsanwaltsgehilfin habe die Beschwerdebegründung am 29. November 2005 in den Nachtbriefkasten des FG München eingeworfen in der Annahme, dass es sich dabei auch um den Nachtbriefkasten des BFH handele. Bei der Rechtsanwaltsgehilfin habe es sich um eine u.a. für die Fristenüberwachung zuständige zuverlässige Fachkraft gehandelt.

Die Klägerin hat eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin über den Geschehensablauf vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.