I. Mit der ausdrücklich als solche bezeichneten außerordentlichen Beschwerde richtet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) gegen den Kostenbeschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 14. Februar 2007
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
In Streitigkeiten über Kosten ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde nicht gegeben. Die von den Antragstellern eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete außerordentliche Beschwerde ist unstatthaft.
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