Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Sie hat innerhalb der Beschwerdefrist keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend substantiiert geltend gemacht (§§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).
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