Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Es kann offen bleiben, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und zur Stellung ihres Wiedereinsetzungsantrags dargetan haben. Die Beschwerde ist jedenfalls unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.
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