I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren als Handelsvertreter tätig. Er erhielt von ausländischen Firmen der Kfz-Branche folgende Zahlungen:
1995 102 319 DM
1996 163 423 DM
1997 245 139 DM
Aufgrund einer Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zur Überzeugung, dass die Tätigkeit darin bestanden habe, auf dem deutschen Markt potentielle Kunden der Kfz-Branche für die ausländischen Auftraggeber ausfindig zu machen; es handele sich gemäß § 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) um im Inland erbrachte steuerpflichtige Leistungen, die sich zwar mit einzelnen Bestandteilen, nicht aber in ihrer Gesamtheit den Ausnahmetatbeständen des § 3a Abs. 2 bis 4 UStG zuordnen ließen. Das FA setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre entsprechend fest.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Mai 2004 zugestellt wurde, ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
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