Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. Mit der --der Revision vorbehaltenen-- Rüge der Verletzung sachlichen Rechts (fehlerhafte Steuerberechnung und Anteilsbewertung) und der unzutreffenden Tatsachenwürdigung (Bewertung des Treuhandverhältnisses) rügen die --rechtskundig vertretenen-- Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich materiell-rechtliche Fehler des Urteils des Finanzgerichts (FG), die aber die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, unter 4.).
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