BFH - Beschluß vom 27.06.2000
III B 24/99

BFH - Beschluß vom 27.06.2000 (III B 24/99) - DRsp Nr. 2000/9549

BFH, Beschluß vom 27.06.2000 - Aktenzeichen III B 24/99

DRsp Nr. 2000/9549

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. , wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ Abs. Satz 3 ). Insoweit ist die schlüssige und substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich. Dazu muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, ). Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtssprechung und Literatur zu der von ihm als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht eine Klärung bislang noch ausstehe (Beschluss des BFH vom 18. März 1999 IV B 58/97, BFH/NV 1999, ).