Von einer Wiedergabe des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mangelnde Sachverhaltsaufklärung und einen Verstoß gegen den Inhalt der Akten gerügt hat, ist jedenfalls unbegründet.
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