BFH - Beschluss vom 27.06.2006
II B 159/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1807
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 667/02

BFH - Beschluss vom 27.06.2006 (II B 159/05) - DRsp Nr. 2006/21687

BFH, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen II B 159/05

DRsp Nr. 2006/21687

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Gemeinde im Beitrittsgebiet, ein in ihrem Gebiet gelegenes Grundstück im Wege der Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1991 zu. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines Urteils aus, das Grundstück habe zunächst einem zum 31. Dezember 1945 für tot erklärten Erblasser gehört und sei nach einem Beschluss des als Nachlassgericht zuständigen Amtsgerichts wegen Ausschlagung des Erbes durch die in Betracht kommenden Erben Eigentum des ... Fiskus und nach Auflösung der Länder in der ehemaligen DDR sog. "Eigentum des Volkes" geworden. Mit In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages (EV) sei nach dessen Art. 22 Abs. 4 Satz 3 das Grundstück aufgrund der Nutzung zur Wohnungsversorgung Eigentum der Klägerin geworden, ohne dass es eines Zuordnungsbescheides nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) bedurft hätte. Zur Begründung verwies das FG insbesondere auf die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Juli 1995 V ZR 39/94 (Wertpapier-Mitteilungen --WM-- 1995, 1726) und vom 11. Juli 1996 III ZR 7/95 (WM 1996, 2159) sowie auf den BGH-Beschluss vom 29. Juli 1999 III ZR 238/98 (Neue Juristische Wochenschrift 1999, 3331).