BFH - Beschluss vom 27.06.2006
II B 94/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1806
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 170/98

BFH - Beschluss vom 27.06.2006 (II B 94/05) - DRsp Nr. 2006/22540

BFH, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen II B 94/05

DRsp Nr. 2006/22540

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schloss im November 1969 mit den Eigentümern eines kiesführenden Grundstücks einen Pachtvertrag, der sie zum Abbau des Kiesvorkommens und zur Errichtung der dafür erforderlichen Anlagen und Wege berechtigte. Der Abbau hatte in zwei Abschnitten zu erfolgen, wobei mit dem zweiten Abschnitt erst nach Beendigung des Abbaus im ersten begonnen werden durfte. Der Klägerin war gestattet, den Abbau durch Subunternehmen oder --unter ihrer Beteiligung-- durch eine Produktionsgesellschaft vornehmen zu lassen. Die Eigentümer behielten sich vor, "einzelne peripher gelegene Grundstücksteile zu veräußern". Diese Grundstücksteile sollten dann vom Abbau ausgeschlossen sein. Den Vertragspartnern stand ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. So waren die Eigentümer zur Kündigung berechtigt, falls die Klägerin mit einer der vierteljährlich geschuldeten Abschlagszahlungen auf die Jahrespacht länger als drei Monate im Rückstand blieb oder in Konkurs ging.