BFH - Beschluss vom 27.06.2006
X B 48/06
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1843
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3592/04

BFH - Beschluss vom 27.06.2006 (X B 48/06) - DRsp Nr. 2006/22565

BFH, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen X B 48/06

DRsp Nr. 2006/22565

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

Wird der Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend gemacht, wonach die Revision zuzulassen ist, wenn das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dann sind in der Beschwerdebegründung die angeblich voneinander abweichenden tragenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der (angeblichen) Divergenzentscheidung herauszuarbeiten und gegenüberzustellen. Hierbei muss erkennbar werden, dass beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage betreffen und dass beide Entscheidungen im Grundsätzlichen voneinander abweichen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48, 55 und § 116 Rz 42, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).