BFH - Beschluss vom 27.06.2006
X R 23/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2857/03

BFH - Beschluss vom 27.06.2006 (X R 23/06) - DRsp Nr. 2006/21712

BFH, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen X R 23/06

DRsp Nr. 2006/21712

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Urteil vom 16. März 2006 abgewiesen. Dieses Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 3. April 2006 zugestellt. Das Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung wird u.a. darauf hingewiesen, die Nichtzulassung der Revision könne durch Beschwerde angefochten werden. Diese sei innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Lasse der BFH auf Grund der Beschwerde die Revision zu, so werde das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedürfe es nicht.

Mit dem am 3. Mai 2006 beim BFH eingegangenen Telefax legte der Kläger durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Revision gegen das Urteil des FG ein. Hilfsweise legte er gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein.