I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war seit 2003 mit der Zahlung von Abgaben in Rückstand. Nachdem mehrere Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu einer Tilgung der Abgabenrückstände geführt hatten, ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der Klägerin die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an. Einspruch und Klage dagegen, die die Klägerin unter anderem damit begründete, dass sie in einem Erlassverfahren eine Aufstellung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben habe, so dass es der Anordnung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht bedurft hätte, blieben erfolglos.
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