Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
1. Bei der Vermögensteuer handelt es sich um auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keine besonderen Gründe geltend gemacht, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 2007 II B 28/06, BFH/NV 2007, 992; vom 18. Dezember 2007 XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562, und vom 18. Dezember 2007 XI B 179/06, BFH/NV 2008, 564, je m.W.N.).
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