I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machte in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2001 bis 2003 Aufwendungen für Besuchsfahrten zu seinen Eltern als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Vater des Klägers, der an einem dementiellen Syndrom litt, war in einer karitativen Einrichtung untergebracht, seit Anfang 2002 wohnte dort auch die Mutter des Klägers.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte eine Berücksichtigung der in Höhe von 12 946 DM (2001), 5 208 EUR (2002) und 5 580 EUR (2003) geltend gemachten Aufwendungen ab. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg. Das Urteil wurde dem damaligen Klägervertreter, Rechtsanwalt Z, am 28. Juni 2007 zugestellt.
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