I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Jahre 2002 zwei zu sanierende Eigentumswohnungen in dem Anwesen "U-Straße" in A (Sachsen).
Im August 2003 beantragte er die Gewährung von Investitionszulage nach §
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war der Ansicht, die Angaben in der Bescheinigung seien nicht ausreichend und lehnte die Gewährung von Investitionszulage ab. Im Einspruchsverfahren legte der Kläger die Ablichtung einer weiteren Bescheinigung der Gemeinde vom 13. November 2003 vor, die inhaltlich weitgehend der vom 22. Juli 2003 entspricht.
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