BFH - Beschluß vom 27.07.2000
II R 13/00

BFH - Beschluß vom 27.07.2000 (II R 13/00) - DRsp Nr. 2000/9544

BFH, Beschluß vom 27.07.2000 - Aktenzeichen II R 13/00

DRsp Nr. 2000/9544

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 15. November 1999 4 K 922/96 in einem Finanzrechtsstreit wegen Erbschaftsteuer Revision eingelegt und geltend gemacht, das Urteil sei i.S. von § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit Gründen versehen, soweit das FG nicht begründet habe, warum er während krankheitsbedingter Abwesenheit verpflichtet gewesen sei, einen Vertreter zu bestellen. Mangels einer solchen Verpflichtung dürfe ihm die tatsächlich erfolgte Bestellung seiner Ehefrau zu seinem Vertreter nicht zum Nachteil gereichen. Seine Ehefrau sei auch nicht zu umfassenden Maßnahmen in seinen Angelegenheiten befugt gewesen. Das Einlegen eines Rechtsbehelfs sei seine Sache geblieben und habe erst nach Beendigung seines Klinikaufenthalts erfolgen können. Die Vorentscheidung sei ferner insoweit nicht mit Gründen versehen, als das FG sein Begehren nicht unter dem Gesichtspunkt von § 10 Abs. 5 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) geprüft und den Abzug der geltend gemachten Kosten der Wohnungsauflösung abgelehnt habe.

Der Kläger beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.