BFH - Beschluß vom 27.07.2000
VII B 129/99

BFH - Beschluß vom 27.07.2000 (VII B 129/99) - DRsp Nr. 2000/9637

BFH, Beschluß vom 27.07.2000 - Aktenzeichen VII B 129/99

DRsp Nr. 2000/9637

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Er belieferte in dem hier streitigen Zeitraum 1985 bis 1989 die Molkerei (M). Nach dem Ergebnis der im Jahr 1990 aufgenommenen Ermittlungen des Zollfahndungsamtes hatte ein Angestellter der M im o.g. Zeitraum zum Ausgleich von Überlieferungen Manipulationen zu Gunsten von Milcherzeugern, u.a. des Klägers, vorgenommen. Für den Kläger ergaben sich folgende Feststellungen:

Im November 1988 hatte er seine Anlieferungs-Referenzmenge Milch (ARM) bereits überschritten. Für ihn wurden deshalb in den Folgemonaten bis März 1989 keine Milchlieferungen mehr verbucht, obwohl in Anbetracht vorgenommener Inhaltsstoffuntersuchungen darauf zu schließen war, dass er in diesen Monaten an die M geliefert hatte. In einer an den Kläger gerichteten Entscheidung vom 21. Dezember 1988 hatte der Milchkontrollverband im Kontrolljahr 1987/1988 die für die Herde des Klägers ermittelten Leistungsdaten