BFH - Beschluß vom 27.07.2000
VII B 130/99

BFH - Beschluß vom 27.07.2000 (VII B 130/99) - DRsp Nr. 2000/9638

BFH, Beschluß vom 27.07.2000 - Aktenzeichen VII B 130/99

DRsp Nr. 2000/9638

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verfügte seit April 1984 über eine Anlieferungs-Referenzmenge Milch (ARM) in Höhe von X kg. Diese ARM hatte die Molkerei (M) für die Klägerin berechnet. Nach einem Vermerk der M hatte der Vater der Klägerin im Mai 1984 geltend gemacht, dass seine Tochter von ihm Kühe übernommen und seit dem 1. März 1984 Milch geliefert habe. Mangels einer separaten Kühlmöglichkeit sei diese Milch aber zusammen mit der von ihm erzeugten Milch aus einer Kühlwanne geliefert

worden. Der Vater der Klägerin hatte die M gebeten, 20 % der im März 1984 gelieferten Milch auf den Namen der Klägerin abzurechnen. Die M hatte der Klägerin daraufhin eine entsprechende Milchgeldabrechnung erteilt. Diese war auch Grundlage für die Berechnung der genannten ARM für die Klägerin.

Aufgrund eines Berichts des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) vom 27. August 1986 über eine Prüfung bei M vertrat das HZA die Ansicht, dass die Klägerin nicht Milcherzeugerin sei, weil die von ihr gelieferte Milch aus dem Betrieb ihres Vaters stamme. Daraufhin hob das HZA mit Schreiben vom 3. September 1987 den Referenzmengenbescheid mit Wirkung vom 2. April 1984 auf. Dagegen erhob die Klägerin Einspruch und machte geltend, dass auf dem Hof zwei voneinander unabhängige Milcherzeugungsbe