I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 1987 bis 1989 durch Urteil vom 27. Januar 2004 12 K 1412/93 abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller im Verfahren IX B 33/04 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2004 hat er außerdem beantragt, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1989 nach § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.
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