BFH - Beschluss vom 27.07.2006
I S 6/06

BFH - Beschluss vom 27.07.2006 (I S 6/06) - DRsp Nr. 2006/28222

BFH, Beschluss vom 27.07.2006 - Aktenzeichen I S 6/06

DRsp Nr. 2006/28222

Gründe:

I. Der erkennende Senat hat die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) des Landes Brandenburg vom 16. November 2005 5 V 1500/05 als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht i.S. des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ordnungsgemäß vertreten und dieser Mangel auch nicht durch zu gewährende Prozesskostenhilfe aufzuholen war. Darüber hinaus fehlte es an einer Zulassung der Beschwerde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Der Beschluss wurde mit "einfachem Brief" unter dem 9. Mai 2006 versandt.

Am 9. Juni 2006 wurde beantragt, den Beschluss wegen Verstoßes gegen Art. 103 i.V.m. Art. 20 des Grundgesetzes aufzuheben bzw. abzuändern und der beantragten Beiordnung eines Bevollmächtigten stattzugeben.