BFH - Beschluss vom 27.07.2006
I S 7/06

BFH - Beschluss vom 27.07.2006 (I S 7/06) - DRsp Nr. 2006/28223

BFH, Beschluss vom 27.07.2006 - Aktenzeichen I S 7/06

DRsp Nr. 2006/28223

Gründe:

I. Der erkennende Senat hat den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) in dem Verfahren I B 174/05 zu gewähren, abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der fehlenden Zulassung einer Beschwerde in dem dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten würde. Der Beschluss wurde mit "einfachem Brief" unter dem 9. Mai 2006 versandt.

Am 9. Juni 2006 wurde beantragt, den Beschluss wegen Verstoßes gegen Art. 103 i.V.m. Art. 20 des Grundgesetzes aufzuheben bzw. abzuändern und der beantragten Beiordnung eines Bevollmächtigten stattzugeben.

II. Die unter dem Hinweis auf einen Verstoß des Gerichts gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründete --und daher auch nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05 (BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76) als Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszulegende-- Eingabe ist unstatthaft. Auch wenn die Rüge ohne Rücksicht auf ein Vertretungserfordernis (§ 62a FGO) erhoben werden kann, da im Verfahren auf Gewährung von PKH § 62a FGO nicht anzuwenden ist, ist die Rüge verspätet erhoben worden (zur Frist, innerhalb der die Rüge zu erheben ist, s. § 133a Abs. 2 Sätze 1 und 3 FGO).