I. Mit Beschluss vom 23. Februar 2007 III B 105/06 hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 18. Mai 2006 VII 180/2001 als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hat dort das Vorliegen eines Verfahrensmangels (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) u.a. wegen der Ablehnung eines Antrags auf Vertagung der mündlichen Verhandlung verneint.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|