I. Der Antragsteller hat in verschiedenen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben. In diesen Verfahren hat er zwei Richter und den Präsidenten des FG und später erneut einen Richter und den Präsidenten des FG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Diese Ablehnungsgesuche hat das FG jeweils zurückgewiesen. Zur Einlegung von Beschwerden gegen diese Beschlüsse des FG begehrt der Antragsteller (im Juni 1997) nunmehr, ihm gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) jeweils einen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Er macht geltend, er habe bereits in einem früheren Verfahren auf das er verweist, im Dezember 1993 an seinem Wohnort mindestens 10 Anwälte vergeblich angesprochen. Danach habe er sich im März 1994 ebenfalls vergeblich an 29 in München (als Sitz des BFH) per Fax erreichbare Anwälte gewandt. Die Situation sei mittlerweile eher ungünstiger, weil hinsichtlich der vom FG künstlich aufgebauschten Verfahren ein Anwalt kaum zu finden sei.
II. 1. Die Anträge werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 73 FGO).
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