BFH - Beschluss vom 27.08.2002
VI B 147/01

BFH - Beschluss vom 27.08.2002 (VI B 147/01) - DRsp Nr. 2002/17431

BFH, Beschluss vom 27.08.2002 - Aktenzeichen VI B 147/01

DRsp Nr. 2002/17431

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist sie unbegründet.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Eine dafür notwendige klärungsbedürftige Rechtsfrage ist nicht gegeben.

Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgehobene Rechtsfrage, ob im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers "von einer grundsätzlichen Regel-Ausnahme-Beziehung bei der privaten Wohnnutzung" ausgegangen werden könne, ist nicht klärungsbedürftig. Vielmehr hat der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung herausgestellt, dass Aufwendungen für die eigene Wohnung bei der Einkommensteuer grundsätzlich nicht abgezogen werden können, weil es sich bei diesen Aufwendungen regelmäßig um solche der privaten Lebensführung handelt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass der fragliche Raum so gut wie ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird (vgl. z.B. Urteil vom 26. April 1985 VI R 68/82, BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467). Diese Grundsätze hat das Finanzgericht (FG) beachtet. Soweit der Kläger sich gegen die Tatsachenwürdigung des Gerichts wendet, stellt dies keinen Zulassungsgrund dar.