BFH - Beschluss vom 27.08.2002
XI B 209/01

BFH - Beschluss vom 27.08.2002 (XI B 209/01) - DRsp Nr. 2003/1343

BFH, Beschluss vom 27.08.2002 - Aktenzeichen XI B 209/01

DRsp Nr. 2003/1343

Gründe:

Die sich ausschließlich auf § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützende Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dieses (neue) gesetzliche Tatbestandsmerkmal erfasst die sog. Divergenzrevision nach altem Recht, aber auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte --FG-- (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "erfordert" dann eine Entscheidung des BFH, wenn ein FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Entscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht nicht aus (BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046).