BFH - Beschluss vom 27.08.2003
VIII B 82/03

BFH - Beschluss vom 27.08.2003 (VIII B 82/03) - DRsp Nr. 2003/13922

BFH, Beschluss vom 27.08.2003 - Aktenzeichen VIII B 82/03

DRsp Nr. 2003/13922

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision schlüssig i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Er hat nicht geltend gemacht, dass dem Streitfall eine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukomme oder das Finanzgericht (FG) einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) begangen habe.

Mit seinem Hinweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (BFH) hat er auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht dargelegt. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass diese Gerichte in einer abstrakten und im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertreten haben als das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205).