BFH - Beschluss vom 27.08.2007
III B 48/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 76
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2453/06

BFH - Beschluss vom 27.08.2007 (III B 48/07) - DRsp Nr. 2007/21618

BFH, Beschluss vom 27.08.2007 - Aktenzeichen III B 48/07

DRsp Nr. 2007/21618

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seine Tochter Kindergeld. Mit Bescheid vom 2. Februar 2004 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2003 auf, da die Einkünfte und Bezüge der Tochter im Jahr 2003 den maßgeblichen Grenzbetrag in Höhe von 7 188 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung) überschritten.

Nach erfolglosem Einspruch legte der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren eine Rechnung über "2 500 Stück Kopie DIN A4 s/w - Schulungsunterlagen -" in Höhe von 87 EUR sowie eine Rechnung über den Kauf eines Druckers in Höhe von 346,84 EUR vor. Die Familienkasse vertrat in der Klageerwiderung die Auffassung, der Grenzbetrag sei nicht "unterschritten", weil die Anschaffungskosten des Druckers nur zu einem Drittel, d.h. in Höhe von 115,61 EUR, berücksichtigt werden könnten und die Kopierkosten mangels Erkennbarkeit ihres Verwendungszwecks nicht anzuerkennen seien. Der Kläger nahm daraufhin seine Klage zurück.