BFH - Beschluss vom 27.08.2007
VII B 26/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 221
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 125/00

BFH - Beschluss vom 27.08.2007 (VII B 26/07) - DRsp Nr. 2007/22904

BFH, Beschluss vom 27.08.2007 - Aktenzeichen VII B 26/07

DRsp Nr. 2007/22904

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Rechtsberater des Geschäftsführers und Gesellschafters M der Firma A mit Sitz in N. M betrieb ein sog. Umsatzsteuerkarussell. Dabei stellte die A regulär Zentraleinheiten für Computer der in den Niederlanden ansässigen Firma X in Rechnung; X verfuhr ebenso mit einer in S ansässigen Firma C, an der der Kläger nach einer Zeugenaussage 50 v.H. der Gesellschaftsanteile gehalten haben soll. C hingegen erteilte der A von einem Herrn P ausgestellte Rechnungen, in denen Nettostückpreise unter den buchmäßigen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer zum Steuersatz von 15 v.H. ausgewiesen waren. Tatsächlich wurden zwischen den beteiligten Firmen keine Computerzentraleinheiten geliefert. C erteilte der A zwischen Juli bis September 1996 insgesamt 81 Rechnungen über nicht erfolgte Lieferungen. Der offene Umsatzsteuerausweis betrug über ... Mio. DM, die A ihrerseits als Vorsteuern geltend machte. In den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden vom 18. Oktober 1996 ließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Vorsteuern aus den Rechnungen der C mit der Begründung unberücksichtigt, dass es sich um Scheinrechnungen handle. Die Vorauszahlungen setzte das FA entsprechend höher fest. Die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen wertete es als Steuerhinterziehung.