BFH - Beschluss vom 27.08.2008
I B 221/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2037
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I 72/2006

BFH - Beschluss vom 27.08.2008 (I B 221/07) - DRsp Nr. 2008/19391

BFH, Beschluss vom 27.08.2008 - Aktenzeichen I B 221/07

DRsp Nr. 2008/19391

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Feststellung von steuerfreien ausländischen Einkünften gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG, an der die Beigeladenen als Mitunternehmer beteiligt sind. Sie war im Streitjahr 1989 an mehreren ausländischen Gesellschaften beteiligt, u.a. auch an der (in der Gesellschaftsstruktur einer deutschen KG vergleichbaren) XS-C.S. (X) mit Sitz in Frankreich. Die Klägerin (als Kommanditistin) leistete Zahlungen an X, die sie in ihrem Jahresabschluss des Streitjahres als Forderung erfasste. Eine Verzinsung unterblieb. In 1991 nahm die Klägerin an einer Kapitalerhöhung bei X durch Verrechnung mit ihrer Forderung teil.