BFH - Beschluss vom 27.08.2008
II B 74/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1871
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1824/04

BFH - Beschluss vom 27.08.2008 (II B 74/07) - DRsp Nr. 2008/17681

BFH, Beschluss vom 27.08.2008 - Aktenzeichen II B 74/07

DRsp Nr. 2008/17681

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die alleinige befreite Vorerbin ihres im November 2000 verstorbenen Lebensgefährten. Der Beklagte und Bechwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte in dem während des Einspruchsverfahrens erlassenen Abhilfebescheid vom 24. September 2003 in vollem Umfang den Angaben der Klägerin, die diese in der nachgereichten Erbschaftsteuererklärung gemacht hatte. Den gegen den Abhilfebescheid eingelegten Einspruch begründete die Klägerin nicht; er blieb erfolglos.

Zur Begründung der Klage gab der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin verschiedene Positionen an, die den Erwerb der Klägerin gemindert hätten. Das Finanzgericht (FG) setzte der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2007 gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist bis zum 4. Juli 2007 für die Beibringung von Nachweisen für die in der Klagebegründung aufgestellten, im Einzelnen nochmals angeführten Behauptungen und wies auf die Folgen einer Versäumung der Frist hin. Diese Verfügung wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde zugestellt; sie blieb unbeantwortet.