BFH - Beschluss vom 27.08.2008
VII B 16/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2064
Vorinstanzen:
FG Münster - 7 K 3205/06 StB - 5.12.2007,

BFH - Beschluss vom 27.08.2008 (VII B 16/08) - DRsp Nr. 2008/19081

BFH, Beschluss vom 27.08.2008 - Aktenzeichen VII B 16/08

DRsp Nr. 2008/19081

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Widerruf ihrer Bestellung als Steuerbevollmächtigte wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigte als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden sei und die Klägerin die daraus folgende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Insoweit sei es unerheblich, dass die Praxis der Klägerin aus der Insolvenzbeschlagnahme freigegeben worden sei, denn ihre wirtschaftliche Situation sei nach wie vor nicht bereinigt und der Ausgang des Insolvenzverfahrens sei ungewiss. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall der Klägerin ausgeschlossen sei. Vielmehr sei von einer solchen Gefährdung auszugehen, da die Klägerin in der Vergangenheit Steuerrückstände habe auflaufen lassen und einbehaltene Lohnsteuer sowie die Umsatzsteuer nicht abgeführt habe.