BFH - Beschluß vom 27.09.1994
VIII B 21/94
Normen:
AO (1977) § 233a; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 516
DB 1995, 79
DStZ 1995, 254
GmbHR 1995, 473
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 27.09.1994 (VIII B 21/94) - DRsp Nr. 1995/3221

BFH, Beschluß vom 27.09.1994 - Aktenzeichen VIII B 21/94

DRsp Nr. 1995/3221

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei einer nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises für eine wesentliche Beteiligung der Unterschiedsbetrag zwischen der ursprünglichen und der rückwirkend entstehenden Steuerschuld auch rückwirkend nach § 233a AO 1977 zu verzinsen ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 233a; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Dezember 1989 seine wesentliche Beteiligung an einer GmbH mit Wirkung zum 31. Dezember 1988 24 Uhr/l. Januar 1989 0 Uhr veräußert. Der in diesem Vertrag bestimmte Kaufpreis sollte sich erhöhen, soweit die Jahresüberschüsse für die Jahre 1989 bis 1991 insgesamt 3 Mio DM übersteigen, und vermindern, soweit der Jahresüberschuß 1989 1 Mio DM unterschreitet. Ein evtl. Zusatzkaufpreis war innerhalb von vier Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses 1991 fällig.

Aufgrund dieser Vereinbarung zahlte der Käufer im Oktober 1992 an den Antragsteller einen zusätzlichen Kaufpreis in Höhe von 2 134 963,63 DM.