BFH - Beschluss vom 27.09.2005
XI B 57/05
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VI 56/03

BFH - Beschluss vom 27.09.2005 (XI B 57/05) - DRsp Nr. 2005/20857

BFH, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen XI B 57/05

DRsp Nr. 2005/20857

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Auffassung, ihm stehe für die von ihm geleistete Parteispende ein Erstattungsbetrag aus § 34g Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu, obgleich bzw. weil seine Einkommensteuer mit 0 DM festgesetzt worden sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger durch den Einkommensteuerbescheid nicht beschwert sei.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Das Vorbringen des Klägers erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Nach § 116 Abs. 3 der () müssen die in § Abs. aufgeführten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden. Wird die Beschwerde --wie im Streitfall-- mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ Abs. Nr. ) begründet, so muss eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, , 5. Aufl., § Rz. 26, 32, m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz. 38).