BFH - Beschluss vom 27.09.2006
III B 78/05
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 312/03

BFH - Beschluss vom 27.09.2006 (III B 78/05) - DRsp Nr. 2006/29136

BFH, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen III B 78/05

DRsp Nr. 2006/29136

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird gemäß § 132 FGO verworfen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert substanziierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierbei muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben werden, mit denen sich der BFH noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 , BFH/NV 2006, , 710, m.w.N.).