BFH - Beschluss vom 27.09.2006
VI B 59/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 88
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1541/03

BFH - Beschluss vom 27.09.2006 (VI B 59/06) - DRsp Nr. 2006/28235

BFH, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen VI B 59/06

DRsp Nr. 2006/28235

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen ganz oder teilweise außer Betracht lassen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juni 2004 VII B 295/03, BFH/NV 2004, 1415). Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) den erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Zeugen zu vernehmen, nach § 79b Abs. 3 FGO zurückgewiesen, weil der Kläger die ihm mit Verfügung vom 8. November 2005 gesetzte Ausschlussfrist, bis zum 10. Januar 2006 u.a. Beweismittel zu bezeichnen, ungenutzt hatte verstreichen lassen.