BFH - Beschluss vom 27.09.2006
VIII S 16/06 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 88
BFH/NV 2007, 89

BFH - Beschluss vom 27.09.2006 (VIII S 16/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/28940

BFH, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen VIII S 16/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/28940

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) war Kommanditist der X-KG (künftig: KG). Durch Gesellschafterbeschluss vom November 1994 ist er aus der KG ausgeschlossen worden.

Seine Klage, mit der u.a. die Rechtmäßigkeit der Gewinnfeststellungsbescheide 1992 bis 1994 (Streitjahre) angefochten wurde, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2006 hat der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision zu gewähren.

II. Der Antrag ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).