BFH - Beschluss vom 27.09.2006
X B 95/06
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5322/02

BFH - Beschluss vom 27.09.2006 (X B 95/06) - DRsp Nr. 2006/27734

BFH, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen X B 95/06

DRsp Nr. 2006/27734

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht mit der erforderlichen Begründung versehen wurde.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.

Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts wurde dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 12. Mai 2006 zugestellt. Die Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO endete daher gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 12. Juli 2006. Eine Beschwerdebegründung wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingereicht.

Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der genannten Frist gemäß § 56 Abs. 1 FGO gewährt werden. Die Wiedereinsetzung setzt gemäß § 56 Abs. 2 FGO voraus, dass der hierauf gerichtete Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird. Auch muss innerhalb dieser Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.