BFH - Beschluss vom 27.09.2006
X R 37/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6411/03

BFH - Beschluss vom 27.09.2006 (X R 37/06) - DRsp Nr. 2006/25952

BFH, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen X R 37/06

DRsp Nr. 2006/25952

Gründe:

I. Mit seinem Urteil vom 24. Mai 2006 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil enthält weder im Tenor noch in der Begründung einen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil durch Beschwerde angefochten werden könne und dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen sei.

Mit Schreiben vom 18. August 2006 legte der Kläger durch eine von ihm bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft gegen das am 18. Juli 2006 zugestellte Urteil des FG Revision ein. Den schriftlichen Hinweis der Geschäftsstelle des X. Senats auf die Nichtzulassung der Revision durch das FG und auf § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ließ der Kläger unbeantwortet. Auch eine Begründung der Revision erfolgte nicht.

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss nach § 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 FGO zu verwerfen.