BFH - Beschluß vom 27.10.2000
V B 102/00
Fundstellen:
KTS 2001, 509

BFH - Beschluß vom 27.10.2000 (V B 102/00) - DRsp Nr. 2001/1163

BFH, Beschluß vom 27.10.2000 - Aktenzeichen V B 102/00

DRsp Nr. 2001/1163

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Komplementär einer KG und gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die KG eingegliedert war. Zwischen der KG und der GmbH lag eine Organschaft vor. Mit Beschluss vom 26. Februar 1999 wurde über das Vermögen der GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und in Ziff. 2 des Beschlusses bestimmt, dass "gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) ... Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Der Verwalter hat das vollstreckungsbefangene Vermögen des Schuldners in Verwaltung zu nehmen; er soll Außenstände einziehen und alle eingehenden Gelder auf ein Anderkonto einzahlen". Am 30. April 1999 12.00 Uhr wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger mit Haftungsbescheid vom 18. August 1999 für rückständige Umsatzsteuerschulden und Nebenleistungen der GmbH als Komplementär des Organträgers nach § 191 Abs. 1 der ( 1977) i.V.m. §§ Abs. und , des Handelsgesetzbuches () in Haftung, da die Umsatzsteuerschuld aufgrund der Organschaft bis zu deren Beendigung durch Konkurseröffnung der KG zuzurechnen sei, als deren Komplementär der Kläger hafte.