I. Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang hatte der Senat auf Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Beschluss vom 8. Oktober 2002 III B 74/02 aufgehoben, weil die frühere Ehefrau des Klägers zu dem die Aufteilung der Einkommensteuerschuld für 1992 betreffenden Rechtsstreit nicht gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beigeladen worden war.
Im zweiten Rechtsgang ist die notwendige Beiladung der früheren Ehefrau des Klägers nachgeholt worden. In der Sache hat das FG wie im ersten Rechtsgang erkannt und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
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