BFH - Beschluss vom 27.10.2006
III B 74/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5764/04

BFH - Beschluss vom 27.10.2006 (III B 74/06) - DRsp Nr. 2006/29890

BFH, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen III B 74/06

DRsp Nr. 2006/29890

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 28 943 EUR. Seine Ehefrau war nicht berufstätig. Die Eheleute haben einen im Dezember 2003 geborenen gemeinsamen Sohn.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2003 machte der Kläger Aufwendungen für seine Eltern im gesamten Veranlagungszeitraum von 6 000 EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Zur Erläuterung führte er aus, es habe sich dabei um Sachzuwendungen, Lebensmittel und Fahrten zum Arzt gehandelt. Der Einkommensteuererklärung waren schriftliche Bestätigungen der Eltern des Klägers vom 31. Dezember 2003 beigefügt, wonach diese von ihrem Sohn jeweils Sachzuwendungen im Wert von 250 EUR pro Monat (entsprechend jeweils 3 000 EUR pro Jahr) erhalten hätten.