BFH - Beschluss vom 27.10.2006
IX B 66/06
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1832/05

BFH - Beschluss vom 27.10.2006 (IX B 66/06) - DRsp Nr. 2007/2880

BFH, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen IX B 66/06

DRsp Nr. 2007/2880

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Für die begehrte Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO fehlt es schon an den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung für die Darlegung einer --auch im Streitfall-- behaupteten Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung gelten. Danach muss sowohl die im Einzelfall für aufklärungsbedürftig gehaltene Tatsache wie auch das darauf bezogene Beweismittel bezeichnet, das mutmaßliche Ergebnis einer entsprechend durchgeführten Beweisaufnahme dargestellt und erläutert werden, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Finanzgericht (FG) rechtzeitig gerügt wurde oder aus welchen Gründen eine entsprechende Rüge unmöglich war (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung -- ZPO --; vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).

Diesen Vorgaben entspricht die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil sie keine auf den Streitfall bezogene aufklärungsbedürftige Tatsache bezeichnet. Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für beweisbedürftig gehaltene und durch eine Auskunft des ...verbands zu klärende