BFH - Beschluss vom 27.10.2006
IX B 73/06
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 236/04

BFH - Beschluss vom 27.10.2006 (IX B 73/06) - DRsp Nr. 2006/29938

BFH, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen IX B 73/06

DRsp Nr. 2006/29938

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Den Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) durch das Übergehen von Beweisanträgen hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht hinreichend dargelegt. Es fehlen Ausführungen, dass es nach der vom Finanzgericht (FG) vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung, auf die bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes abzustellen ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768), auf die Vernehmung der an der Vereinbarung vom 1. August 1996 beteiligten Zeugen ankam. Das FG ist --als Hilfserwägung (vgl. Bl. 15 FG-Urteil)-- vom Bestehen dieser Vereinbarung ausgegangen und hat die Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin verneint, weil nach deren eigenen Angaben keine unmittelbaren Mietzahlungen geflossen seien (Bl. 15 FG-Urteil).