BFH - Beschluss vom 27.10.2006
VI B 118/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 97
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 323/05

BFH - Beschluss vom 27.10.2006 (VI B 118/05) - DRsp Nr. 2006/28933

BFH, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen VI B 118/05

DRsp Nr. 2006/28933

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Denn der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels liegt nicht vor.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist diese Voraussetzung des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darzulegen.

Für den Streitfall kann dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzung des gerügten Verfahrensmangels --Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes -- GG --)-- i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt hat. Denn im Streitfall begründet das Procedere des Finanzgerichts (FG) jedenfalls keinen Verfahrensmangel.

Das Gericht kann über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter im Urteil entscheiden, wenn es das Gesuch für missbräuchlich oder aus sonstigen Gründen für offenbar unzulässig hält (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2002 I B 109, 111, 113/00, BFH/NV 2002, 1161). Offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch auch dann, wenn es nur der Verschleppung des Prozesses dienen soll.