BFH - Beschluss vom 27.10.2006
VI B 15/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 8005/00

BFH - Beschluss vom 27.10.2006 (VI B 15/06) - DRsp Nr. 2006/28932

BFH, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen VI B 15/06

DRsp Nr. 2006/28932

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.