I.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Festsetzung von Kindergeld für seinen im November 1980 geborenen Sohn (S) für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2002, in der S den Grundwehrdienst abgeleistet hatte, ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) entschied unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2001 VI B 176/00 (BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675) und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. März 2004 2 BvR 1670/01 u.a. (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694), dass die Regelung der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a und b i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsrechtlich unbedenklich sei; es könne sich daher den vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht anschließen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen des Vorliegens eines Verfahrensfehlers:
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