I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seinen Sohn M Kindergeld. Dieser nahm seit dem 12. März 2007 an einem sog. Outback Farmtraining (Live and Work) in Australien teil. Vom 26. März 2007 bis zum 20. April 2007 nahm M in Sydney an einem Sprachkurs teil. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeit ab April 2007 ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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