BFH - Beschluss vom 28.01.2009
III S 69/08 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; FGO § 142; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 912

BFH - Beschluss vom 28.01.2009 (III S 69/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2009/8757

BFH, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen III S 69/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/8757

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; FGO § 142; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die im März 1987 geborene Tochter (T) der Antragstellerin war ausbildungsbedingt seit August 2004 am Ausbildungsort in einem Personalzimmer untergebracht. Im Juni 2006 hob die Beklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab August 2004 auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) begründete sein klageabweisendes Urteil damit, dass T seit August 2004 nicht mehr in den Haushalt der Antragstellerin aufgenommen gewesen sei und der Vater der T dieser monatlich eine höhere Unterhaltsrente gezahlt habe. T selbst habe das Personalzimmer am Ausbildungsort als "ständigen Wohnsitz" angesehen. Ihre Freizeit habe sie im Wesentlichen am Ausbildungsort oder im Haushalt ihres Freundes verbracht. Die nur stundenweisen Aufenthalte im Haushalt der Antragstellerin hätten lediglich Besuchscharakter gehabt. Zwar habe T dort ein Zimmer zur Verfügung gestanden. T habe jedoch regelmäßig bei ihrem Freund übernachtet und die Sachen des täglichen Bedarfs sowie für Freizeit und Beruf in ihrem Personalzimmer aufbewahrt. Damit sei ihr Lebensmittelpunkt jedenfalls nicht mehr der Haushalt der Antragstellerin gewesen, auch wenn weiterhin familiäre Beziehungen zu dieser oder zu den Geschwistern gepflegt worden seien.